- unrichtige Angaben
- Aufstellung unwahrer Behauptungen.- 1. Vielfach strafbar und/oder zu Schadenersatz verpflichtend, je nach den Umständen als ⇡ Anschwärzung, ⇡ Betrug, ⇡ Kreditgefährdung, ⇡ Verleumdung, ⇡ Urkundenfälschung u.a.- 2. Werbung unter Verwendung u.A. ist ⇡ unlauterer Wettbewerb, ⇡ irreführende Werbung. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen u.A. über geschäftliche Verhältnisse macht, die geeignet sind, den Anschein eines bes. günstigen Angebotes hervorzurufen, macht sich schadensersatzpflichtig, u.U. strafbar, und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind bes. solche über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquellen von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlass oder Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte.
Lexikon der Economics. 2013.